AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle
zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden. Spätestens mit der Entgegennahme der
Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.


1.2 Anderslautende Bedingungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir
Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall mit uns schriftlich vereinbart worden sind:
Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für den konkreten Einzelfall und hat keine Bindungswirkung für zukünftige Geschäfte. Gegenbestätigungen
des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.3 Mündliche, telefonische und telegraphische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich von uns schriftlich anerkannt sind. 
 

2. Angebot
2.1 Unsere Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend. Kostenvorschläge sind unverbindlich.

2.2 Sollten uns nach Auftragsannahme und vor Auslieferung der Bestellung negative Informationen, wie z. B. Scheck- u. Lastschriftrückgaben,
Wechselproteste oder aber auch schleppende Zahlungsweisen des Bestellers bekannt werden, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

2.3 Für Umfang und Konditionen der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung nebst diesen Bedingungen allein maßgebend.

Abänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

 

3. Preise
3.1 Erhöhen sich in der Zeit zwischen Zustandekommen des Vertrages und Lieferung unsere Lohn- und Materialkosten oder die Preise unserer
Lieferanten, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Vertragspreis entsprechend zu erhöhen.

3.2 Als Festpreise gelten nur diejenigen, die bei Vertragsabschluss ausdrücklich unter Verwendung des Wortes „Festpreis“ als solche gekenn-
zeichnet sind. Auch bei Festpreisen sind wir berechtigt, einen angemessenen erhöhten Preis zu fordern, wenn bis zur Lieferung erhebliche
zusätzliche Selbstkosten durch Ereignisse entstanden sind, deren Eintritt oder Umfang wir bei Vertragsabschluss nicht voraussehen konnten.

3.3 Preisangaben und –vereinbarungen verstehen sich als frei ab Werk. Nebenkosten wie Mehrwertsteuer, übliche Versicherungen, Zoll, Liege-
und Standgelder und dergleichen werden in der Höhe gesondert berechnet, in der sie tatsächlich entstanden sind. Angaben über Nebenkosten
sind stets unverbindlich. Die Übernahme solcher Nebenkosten durch uns bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Erhöhen sich von uns
übernommene Nebenkosten, die Bestandteil einer Festpreisvereinbarung sind, so erhöht sich dieser Festpreis entsprechend.

3.4 Der Besteller trägt alle Umsatzsteuern, Einfuhrabgaben und andere behördlichen Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit dem
Verkauf und der Lieferung der Erzeugnisse, soweit nichts anderes vereinbart ist.
 

4. Lieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers.

4.2 Die Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden. Die Lieferung gilt nicht verspätet, wenn sie innerhalb von
10 Tagen nach dem vertraglichen Lieferdatum beginnt. Der Beginn der Lieferung ist anzunehmen, wenn der Liefergegenstand das Betriebs-
gelände von uns verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.3 Wir haften nicht für Lieferverzug aus von uns nicht vertretenen Gründen, wie höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldeter,
erheblicher Betriebsstörungen. In jedem Fall einer solchen Verzögerung verlängert sich die Lieferfrist um den durch die Verzögerung verlorenen
Zeitraum.

4.4 Unbeschadet der Regelung unter Ziffer 9 sind wir berechtigt, einen erteilten Auftrag zu annullieren und die Lieferung abzulehnen oder
aufzuschieben, falls der Besteller seinen Zahlungen gegenüber uns nicht pünktlich nachkommt oder irgendwelche anderen von uns gestellten
angemessenen Forderungen nicht erfüllt. Dies gilt ohne, dass dem Besteller hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Ersatzansprüche stehen dem
Besteller auch dann nicht zu, wenn die oben genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.

4.5 Wir haften nicht für verspätete Lieferungen, sofern vertraglich nicht ein bestimmter Lieferzeitpunkt als wesentlich vereinbart worden ist.
In diesem Fall haften wir nur, wenn wir die Verzögerung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Der Schadensersatzanspruch des
Bestellers im Falle verspäteter Lieferung ist unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche der Höhe nach beschränkt auf den Betrag seiner
tatsächlich, unmittelbaren Schäden, die er nachzuweisen hat. Der „voraussichtliche“ Fertigstellungstermin in unseren Auftragsbestätigungen
ist nicht verbindlich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere gerichtet auf entgangenen Gewinn, sind im gesetzlichen
Rahmen ausgeschlossen.

4.6 Die Annahme der gelieferten Materialien, einschließlich von immer zulässigen Teillieferungen, ist eine Hauptpflicht des Bestellers. Mit der
vorbehaltlichen Annahme erlischt ein evtl. bestehender Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen verspäteter Lieferung. Lehnt der Besteller
die Annahme ab oder unterlässt er die Annahme, dann befindet sich der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug und haftet uns für alle
entstandenen Schäden. Wir können nach eigener Wahl entweder den vollen Betrag des erlittenen oder nachgewiesenen Schadens auch pauschal
einen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Nettopreises der nicht angenommenen Erzeugnisse, zuzüglich der baren Auslagen, verlangen.

4.7 Wird trotz Bestehen der Lieferfähigkeit und der Versandbereitschaftsanzeige der Versand auf Benachrichtigung durch den Besteller verzögert
sowie bei Rechnungsstellung mit dem Vermerk „Ware liegt abholbereit“, so ist der Besteller verpflichtet, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu zahlen. Bei Lagerung auf unserem Betriebsgelände werden dem Besteller
mindestens 1% des Nettorechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Rechte aus § 326 BGB bleiben unberührt. Verfügen wir nach Setzung
und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Materialien, so sind wir berechtigt, den Besteller mit einer angemessenen
verlängerten Frist erneut zu beliefern.

4.8 Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 3 Tagen nach Eintreffen der Sendung, in jedem Fall aber vor dem
Versetzen bzw. Verlegen der Steine geltend gemacht werden, andernfalls bleiben sie wegen Verspätung unberücksichtigt. Sollten an den
gelieferten Waren Nacharbeiten irgendwelcher Art erforderlich werden, erfolgt die Ausführung dieser Arbeiten ausschließlich durch uns.
Die Bezahlung von Kosten bzw. deren Anerkennung für Arbeiten irgendwelcher Art, die ohne unser Wissen oder ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung an den von uns gelieferten Waren durch den Besteller, den Empfänger oder einen von beiden Beauftragten erfolgen, lehnen wir ab,
sofern nicht eine entsprechende Abmachung schriftlich getroffen wurde.

4.9
Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

 

5. Zahlungsbedingungen
5.1 Es gelten die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten allgemeinen Zahlungsbedingungen. Falls nichts anderes vereinbart ist,
sind alle Zahlungen fällig innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsstellung. Wir können jedoch die Lieferung von sofortiger Zahlung bzw. von einem
Akreditiv abhängig machen.

5.2 Schecks werden nicht an Erfüllung Statt angenommen, solange sie nicht angenommen worden sind. Wir sind berechtigt, Wechsel zurückzuweisen.
Im Falle ihrer Annahme werden sie nicht an Erfüllung Statt angenommen. Wir haften nicht für die rechtzeitige Einziehung von Schecks oder für die
rechtzeitige Protestierung unbezahlter Wechsel. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Ein Skontoabzug bei
Wechselzahlung wird nicht anerkannt.

5.3 Wir sind berechtigt, bei Mehrlieferungen Änderungen bis zu 10% bezogen auf die bestellte Menge, die zusätzlich gelieferte Menge entsprechend
den vereinbarten Preisen zu berechnen, ohne dies zuvor schriftlich anzuzeigen.

5.4 Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung
durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.

5.5 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder wird der Besteller zahlungsunfähig oder fällt er in Konkurs oder wird über sein Vermögen das Vergleichsverfahren eröffnet, darf der Besteller an ihn unterwegs befindliche Lieferungen von uns nicht annehmen. Wir können nach eigener Wahl
entweder Vorauszahlung des Preises oder angemessene Sicherheit verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne deswegen zum Schadensersatz
verpflichtet zu sein. Unser Recht, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Materialien zurückzunehmen, erfordert keinen vorherigen Rücktritt vom Vertrag.

5.6 Vom Besteller empfangene Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und erst dann auf den Kaufpreis angerechnet und
zwar hier zuerst auf ungesicherte Forderungen und sodann auf die ältesten Forderungen.

5.7 Der Besteller kann gegenüber dem Zahlungsanspruch von uns nur dann Gegenanspruch erheben oder darf die Zahlung nur dann zurückhalten,
wenn die Gegenansprüche oder das Zurückbehaltungsrecht unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

5.8 Der Besteller trägt alle Umsatzsteuern, Einfuhrabgaben und andere behördlichen Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit dem Verkauf
und der Lieferung der Erzeugnisse, soweit nichts anderes vereinbart ist.
 

6. Gewährleistung
6.1 Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den von uns gemachten Angaben nicht um zugesicherte Eigenschaften, sondern um Objektbeschreibungen
handelt. Soweit sich der Besteller auf ein Werbeprospekt beruft, stellen die darin gemachten Angaben eine Beschreibung des Liefergegenstandes dar.
Geschuldet wird eine Lieferung mittlerer Art und Güte. Abweichungen des Liefergegenstandes sind in den handelsüblichen Ausmaßen zulässig und
stellen keinen Mangel dar. Bei Belieferung des Bestellers mit Gebrauchtpflaster ist eine Verschmutzung des Materials als vertragsgerechte Lieferung
anzusehen. Beruft sich der Besteller auf einen höheren Verschmutzungsanteil, so sind die verschmutzten Materialien auf seine Kosten auszusortieren.
Die aussortierte Menge ist auf seine Kosten zu verwiegen. Gewicht und prozentualer Anteil ist uns unmittelbar nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen.
In einem solchen Fall können wir wahlweise den auf diese aussortierte Menge entfallenen Nettopreis um 10% mindern oder Ersatzmaterial liefern.
Farbnuancierungen stellen keine Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Leistung dar sowie auftretende Fossile im Material. Sie gelten für
jeden Fall der Lieferung als zulässig. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zustand der Ware bei Gefahrenübergang.

6.2 Sollten nach Auffassung des Bestellers Mängel gegeben sein, so hat der Besteller diese unverzüglich nach Lieferung vor Verwendung und
Verarbeitung schriftlich anzuzeigen.

6.3 Bei Anlieferung durch Transportunternehmer sind offenkundige vom Besteller gerügte Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Lieferung
durch schriftliche Erklärung des Fahrzeugführers sowie sonstiger bei Entladung zugegener Personen unter Angabe von Namen und Postanschriften
dieser Personen festzuhalten.

6.4 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist, dass eine nach den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechende Probeentnahme
vorgenommen wurde. Uns ist unter rechtzeitiger Mitteilung des Zeitpunktes Gelegenheit zur Anwesenheit bei der Probeentnahme zu geben. Weiter
ist uns auf Verlangen eine Teilprobe sowie eine Niederschrift der Probeentnahme zu überlassen. Liegt ein Mangel vor und hat der Besteller diesen
ordnungsgemäß gerügt, so leisten wir Gewähr durch Ersatzlieferung. Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nachbesserung
schlägt fehl oder die Ersatzlieferung ist ausgeschlossen. Andere und weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich welcher Art, insbesondere
Ansprüche auf Geldersatz von Schäden und Mangelfolgeschäden jeglicher Art, auch soweit sie durch verspätete Nachlieferung entstanden sind, sind ausgeschlossen.

6.5 Schlägt die Nachlieferung fehl, bzw. ist die Nachlieferung nicht möglich, so ist das Rücktrittsrecht bzw. Minderungsrecht des Bestellers beschränkt
auf den mangelhaften Teil der Lieferung.

6.6 Verletzt der Besteller die ihm aufgegebenen Pflichten bei einer Mängelrüge, so ist die Gewährleistung in jedem Fall ausgeschlossen.

6.7 Die Anwendung von §439 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen 

 

7. Recht des Bestellers auf Rücktritt

7.1 Ergibt sich während des Laufens der Lieferfrist, dass die Lieferung für uns unmöglich ist, so steht dem Besteller ein Rücktrittrechts zu.
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich welcher Art, sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

7.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

7.3 Kommen wir mit der Ersatzlieferung nach schriftlicher, angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so steht dem Besteller nur im Hinblick auf
diese Teilleistung ein Rücktrittsrecht zu.

7.4 Weitergehende Ansprüche stehen dem Besteller im Falle eines zum Rücktritt berechtigten Sachverhaltes nicht zu. Dies gilt auch für den Ersatz
von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 
8. Recht des Lieferers auf Rücktritt
8.1 Kommen wir in Folge von nicht zu vertretenden Gründen wie höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldeter erheblicher
Betriebsstörungen zu einem Lieferverzug, erklärt sich der Besteller mit der angemessenen Anpassung des Vertrages einverstanden. Soweit diese
Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vertretbar ist, so steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise von dem Vertrag
zurückzutreten. In einem solchen Fall stehen dem Besteller gegen uns Schadensersatzansprüche nicht zu.

 
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den bestellten Materialien vor, bis die Rechnungen für sämtliche Materialien aufgrund des zugrundeliegenden
Vertrages durch den Käufer ausgeglichen sind. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der
Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zustehen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt
auch bestehen für alle Forderungen, wie wir gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem bestellten Gegenstand, z.B. aufgrund von Lagerungs-
kosten und Versicherungskosten oder aus sonstigen Umständen haben.

9.2 Befindet sich der Besteller mit Zahlungen, die mehr als 20% seiner Schuld ausmachen, im Verzug, dann können wir von dem Vertrag zurücktreten
und die gelieferten Erzeugnisse an uns nehmen. In diesem Fall wird der durch den Besteller bezahlte Anteil des vereinbarten Preises angerechnet auf
die Kosten der Gesamtbestellung, die Kosten der Rücknahme und die Kosten der Verwertung.

9.3 Solange das Eigentum bei uns liegt, darf der Besteller weder das Eigentum noch das Anwartschaftsrecht auf Dritte übertragen, noch darf er die
Erzeugnisse zu seinen Gunsten von Dritten belasten oder diese zur Sicherung übereignen. Der Besteller ist verpflichtet, uns sofort zu benachrichtigen,
wenn Dritte auf die Erzeugnisse zurückgreifen oder sie pfänden. Solange das Eigentum bei uns verbleibt, darf der Besteller die Erzeugnisse lediglich
in seinem ordentlichen Geschäftsgang veräußern. In diesem Fall tritt der Besteller schon jetzt an uns alle ihm aus dem Weiterverkauf der Erzeugnisse
gegen Dritte erwachsenden Ansprüche ab. Sehen die Einkaufsbedingungen des Dritten eine Ausschlussklausel vor, so gilt diese so vorgenommene
Veräußerung als nicht im ordentlichen Geschäftsgang erfolgt. Der Besteller hat uns von solchen Weiterverkäufen durch Übermittlung einer Kopie des Kaufvertrages zu unterrichten. Wir können den Kaufpreis unmittelbar bei dem Kunden des Bestellers einziehen, falls sich der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug befindet. Wir verpflichten uns auf Verlangen, die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als deren Summe
120% des Betrages aller unbezahlten Rechnungen von uns übersteigt. Wird ein Erzeugnis von uns mit der Sache eines Dritten verbunden, dann erwerben
wir Miteigentum an der Sache in demselben Verhältnis, das den Wert der Materialien von uns zum Wert der Sache des Dritten entspricht. Werden die
Materialien von uns in dieser Weise Teil einer Sache, dass trotz der vorstehenden Vereinbarungen die Materialien von uns wesentlicher Bestandteil
einer neuen Sache eines Dritten wird oder dass wir aus Rechtsgründen kein Miteigentum an der neuen Sache erwerben können, so tritt der Besteller
schon jetzt uns seine Ansprüche für Material- und Arbeitskosten in der Höhe ab, die den Ansprüchen uns gegen den Besteller entsprechen.
Wir können seine Ansprüche unmittelbar gegen den Letztschuldner geltend machen.

9.4 Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug oder verhält er sich in anderer Weise vertragswidrig, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

 


10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die Lieferungen und Zahlungen, ist Lindlar als Sitz unseres Unternehmens.

10.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen, wird, je nach gesetzlich geregelter sachlicher Zuständigkeit, das Amtsgericht Wipperfürth oder das Landgericht Köln als
Gerichtstand vereinbart.
Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.

10.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

Stand 2018

Quirrenbach Grauwacke – Exklusive Anwendungen für Innen und Außen